MEMORANDUM Nr. 3 an Broker / Schadensabwickler
1. In der englischen Fassung des Memo Nr. 2 verwendeten wir den Begriff „die Schäden zu regulieren“. Diese Formulierung beinhaltet die Abwicklung der Schäden ohne Zahlungsvollmacht. Schadensabwickler können Schäden bearbeiten und diese im Rahmen der in den früheren Verträgen mit der Gable Insurance AG festgelegten Höchstbeträgen anerkennen.
2. Soweit die Broker und Schadensabwickler bereits für die Schadensabwicklung im Rahmen der Verträge mit der Gable Insurance AG entschädigt wurden, gehen wir davon aus, dass keine weitere Vergütung verlangt wird. In diesem Fall umfasst die Schadensabwicklung eine delegierte Vollmacht. Soweit die Broker und Schadensabwickler für die Schadensabwicklung nicht entschädigt wurden, werden sie darum ersucht, der Masseverwalterin einen Vorschlag zu ihrer Vergütung vor Wiederaufnahme der Arbeit zu unterbreiten.
3. Fallen Gebühren Dritter (z.B. Schadensachverständigenhonorar) an, so müssen die Broker und Schadensabwickler im Voraus mit der Masseverwalterin eine Einigung über deren separate Erstattung erzielen.
4. Diese Anweisung wird möglicherweise zu einem späteren Zeitpunkt ersetzt, sobald die Masseverwalterin in der Lage ist, ein Schadensabwicklungsprotokoll mit klaren Grundsätzen für die Schadensabwicklung zu erstellen.