Edikt Konkurseröffnung Gable Insurance AG

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05 KO.2016.672
ON 13
KONKURSERÖFFNUNGSEDIKT
Über Antrag der PricewaterhouseCoopers AG, Zürich, als Sonderbeauftragte der Gable Insurance AG, Vaduz, wird über das Vermögen der

Gable Insurance AG, Bergstrasse 10, 9490 Vaduz
FL-0002.161.375-6

mit Beschluss des Fürstlichen Landgerichtes vom 17. November 2016

das Konkursverfahren eröffnet.

1.)
Die Rechtswirkungen der Konkurseröffnung treten am 19. November 2016, das ist der Tag nach der Veröffentlichung des Konkursedikts im Amtsblatt des Fürstentums Liechtenstein (das ist der 18. November 2016), im gesamten Gebiet der EWRA-Vertragsstaaten und der Schweiz ein.

Das Konkursverfahren erstreckt sich auch auf das in anderen EWRA-Vertragsstaaten und der Schweiz belegene Vermögen der Gable Insurance AG, Vaduz, Registernummer FL-0002.161.375-6.

2.)
Zum Masseverwalter wird Batliner Wanger Batliner Rechtsanwälte AG, Am Schrägen Weg 2, 9490 Vaduz, bestellt. Die Kommunikation mit dem Masseverwalter hat über die dafür eingerichtete E-Mail Adresse gable@bwb.li zu erfolgen.

3.)
Alle Gläubiger der Gable Insurance AG werden aufgefordert, ihre Forderungen unter Angabe des Rechtsgrundes und der beanspruchten Klasse (Masseforderung, Klassen 1 – 4) bis längstens 01. September 2017 beim Masseverwalter anzumelden und zwar unter genauer ziffernmässiger Angabe der Forderungen sowie der geltend gemachten Zinsen und die Belege zur Glaubhaftmachung ihrer Forderungen beizuschliessen.

Gläubiger, die ihre Forderungen später anmelden, haben die dadurch verursachten zusätzlichen Kosten zu tragen und können früher geprüfte Forde-rungen nicht mehr bestreiten.

4.)
Die allgemeine Prüfungstagsatzung wird auf

Mittwoch, 06. Dezember 2017,9.00 Uhr, Verhandlungssaal 6,

beim Fürstlichen Landgericht, Spaniagasse 1, 9490 Vaduz, anberaumt.

Alle Gläubiger werden aufgefordert, zu dieser Tagsatzung die Belege zur Glaubhaftmachung ihrer Forderungen mitzubringen, soweit diese nicht bereits der Forderungsanmeldung beigeschlossen wurden.

5.)
Allen Gläubigern, die über keine Zustelladresse im Inland verfügen wird aufgetragen, binnen 8 Wochen einen Zustellbevollmächtigten (das kann jede natürliche oder juristische Personen oder Personengesellschaften mit einer Zustelladresse im Inland sein, die zur Empfangnahme von Dokumenten bevollmächtigen bevollmächtigt wird) gegenüber dem Gericht namhaft zu machen. Es ergeht der Hinweis, dass bei nicht fristgerechter Namhaftmachung eines Zustellbevollmächtigten jede weitere Zustellung ohne Zustellversuch durch Hinterlegung bei Gericht vorgenommen wird (Art 12, 9 und 25 ZustG).

6.)
Alle weiteren Veröffentlichungen betreffend dieses Konkursverfahren erfolgen auf der Website des Landgerichtes (www.gerichte.li).

Das Gericht veranlasst die Veröffentlichung der Konkurseröffnung im Amtsblatt der Europäischen Union durch Edikt und übermittelt die entsprechenden Informationen an das EFTA Sekretariat in Brüssel.

7.)
Die Finanzmarktaufsicht Liechtenstein wird über die Konkurseröffnung und die Auswirkungen gem. Art 154 VersAG durch das Landgericht informiert und aufgefordert, unverzüglich die Aufsichtsbehörden der anderen EWRA-Vertragsstaaten von der Konkurseröffnung und den Auswirkungen zu unterrichten.

8.)
Die Konkurseröffnung ist bei den Liegenschaften der Gemeinschuldnerin so¬wie im FL Öffentlichkeitsregister, Pfändungsregister und in allen Registern, in denen Rechte des geistigen Eigentums verzeichnet sind, unter Ersichtlichmachung des Tages der Konkurseröffnung an¬zumerken.

Verfügungen über Sendungen, Depots und Guthaben der Gemeinschuldnerin und dergleichen sind nur mit Zustimmung des Masseverwalters zu vollziehen.

9.)
Es ist liechtensteinisches Recht anwendbar.
Fürstliches Landgericht
Vaduz, 17.11.2016

https://apps.llv.li/amtsblatt/kundmachung/display/52701