Was ist die rechtliche Situation der Versicherungsnehmer und bei sonstigen Forderungen aus einem Versicherungsvertrag?

Mit Konkurseröffnung am 17.11.2016 wurde der Gable Insurance AG die freie Verfügung über ihre Vermögenswerte entzogen. Durch die Konkurseröffnung sind alle Versicherungsverträge erfasst. Sämtliche Rechte und Pflichten der Versicherungsnehmer der Gable Insurance AG aus ihren Versicherungsverträgen sind durch die Konkurseröffnung betroffen. Dies hat zur Konsequenz, dass die Versicherungsnehmer seit Konkurseröffnung Gläubiger der konkursiten Versicherungsgesellschaft sind, falls sie dieser gegenüber aus dem Versicherungsvertrag eine Forderung haben. Die Forderungen der Versicherungsnehmer können entweder in den noch nicht verbrauchten Prämien oder in der Deckung von Schadensfällen bestehen.

Die Forderungen der Versicherungsnehmer werden im Konkursverfahren privilegiert behandelt, sofern sie aus einem Schadenfall entstanden sind. Ansprüche auf Rückerstattung noch nicht verbrauchter Prämien werden privilegiert behandelt, sofern der Versicherungsvertrag vor Eröffnung des Konkursverfahrens aufgehoben wurde. Forderungen auf Rückerstattung noch nicht verbrauchter Prämien, die aufgrund der Eröffnung des Konkursverfahrens und damit zu diesem Zeitpunkt bzw. nach diesem Zeitpunkt entstanden sind, stellen keine privilegierten Versicherungsforderungen dar. Sie werden als Konkursforderungen der vierten Klasse behandelt.

Personen, die nicht Versicherungsnehmer sind, aber als Versicherte oder Begünstigte gegenüber der Gable Insurance AG eine Forderung aus einem Versicherungsvertrag haben, sind seit der Konkurseröffnung ebenfalls Gläubiger der konkursiten Versicherungsgesellschaft. Ihre Forderungen werden im Konkursverfahren privilegiert behandelt, da sie aus einem Schadenfall entstanden sind. Dasselbe gilt für geschädigte Dritte, sofern sie ein direktes Klagerecht gegen die Gable Insurance AG haben.

Das aus den Versicherungsprämien angehäufte Konkursvermögen stellt eine Sondermasse dar, aus der die privilegierten Versicherungsforderungen vorrangig befriedigt werden. Die nicht-privilegierten Konkursforderungen werden erst befriedigt, wenn die privilegierten Versicherungsforderungen vollständig gedeckt sind. Personen mit privilegierten Versicherungsforderungen müssen untereinander gleichbehandelt werden.

Die im Konkursverfahren angemeldeten Forderungen, seien es privilegierte Versicherungsforderungen oder nicht-privilegierte Konkursforderungen, können vorläufig und bis auf weiteres nicht befriedigt werden. Die Masseverwalterin hat zuerst das Konkursvermögen festzustellen. In der Folge muss sie Aktiven einbringlich machen. Gleichzeitig sind die Schulden festzustellen, was durch die Prüfung der angemeldeten Forderungen geschieht. Da dieser Prozess bei einer grossen Zahl von Versicherungsnehmern und weiteren Personen mit Forderungen aus Versicherungsverträgen und damit potentiellen Gläubigern der Konkursitin viel Zeit in Anspruch nehmen wird, kann der genaue Stand des Konkursvermögens derzeit nicht festgestellt werden. Daher ist derzeit eine Beurteilung unmöglich, in welchem Umfang (Konkursquote) die Gläubiger der Konkursitin befriedigt werden können. Dabei spielt es keine Rolle, in welchem Bearbeitungsstadium sich Schadenfälle befinden. Unabhängig davon, ob ein Schadenfall bereits reguliert (aber noch nicht bezahlt) wurde oder ob ein Schadenfall noch gar nicht entstanden ist, sind alle Forderungen aus Versicherungsverträgen innerhalb der jeweiligen Klasse gleich zu behandeln. Privilegierte Versicherungsforderungen geniessen allerdings absoluten Vorrang vor allen anderen Forderungen. Sie haben ein Vorrecht auf abgesonderte Befriedigung aus der besonderen Befriedigungsmasse (Sondermasse).