MEMORANDUM Nr. 2 an Broker / Schadensabwickler

Die BATLINER WANGER BATLINER Rechtsanwälte AG als Masseverwalterin im Konkurs über das Vermögens der Gable Insurance AG hat nach Rücksprache mit dem Konkursgericht entschieden, das bis zur Konkurseröffnung bestehende Sys-tem der Schadensregulierung nach Massgabe der nachstehenden Ausführungen vorläufig aufrecht zu erhalten und in einem der Konkurssituation angepassten Form fortzuführen.

Vorab soll darauf hingewiesen werden, dass die Verträge der Gable Insurance AG mit den Brokern bzw. Schadensregulierern seit Konkurseröffnung aus Sicht der Masseverwalterin als aufgelöst gelten. Sie werden von der Masseverwalterin hier-mit der Klarheit halber ausdrücklich gekündigt.

Die Broker bzw. Schadensregulierer werden nunmehr beauftragt, im Sinne einer Übergangslösung die Schäden der von ihnen betreuten Versicherungsnehmer grundsätzlich im bisherigen Rahmen und auf Basis der mit der Gable Insurance AG abgeschlossenen Verträge, jedoch unter Beachtung der besonderen Situation eines Konkursverfahrens einstweilen zu regulieren. Die Abwicklung der Schadens-fälle hat so effizient wie möglich zu erfolgen, sich auf das Nötigste zu beschränken und dem Grundsatz der Gläubigergleichbehandlung zu entsprechen. Ausserdem ist zu berücksichtigen, dass die Bewilligung zur Ausübung der Versicherungstätigkeit entzogen wurde, wodurch Neugeschäfte ausgeschlossen sind.

Die seit Konkurseröffnung entstandenen und durch die Instruktion der Massever-walterin veranlassten Kosten für die Schadenabwicklung werden von der Masse-verwalterin übernommen. Die Broker bzw. Schadensregulierer müssen mit der Masseverwalterin jedoch vorab eine Einigung über die Kosten der Schadensregu-lierung erzielen, sofern sie dafür im Rahmen der bis zur Konkurseröffnung gelten-den Verträge mit der Gable Insurance AG nicht bereits entschädigt wurden. Die Broker bzw. Schadensregulierer werden hiermit ersucht, einen Vorschlag zur Ab-geltung ihres Aufwandes zu unterbreiten und zu bestätigen, dass sie dafür mit erhaltenen Kommissionen und anderen Zahlungen noch nicht entschädigt wurden.

Diese Instruktion gilt bis auf Weiteres. Die Masseverwalterin behält sich vor, diese Instruktion jederzeit und mit sofortiger Wirkung aufzuheben oder durch eine andere Regelung zu ersetzen.